Aktuelle Seite: Startseite > bi uns - gemeindeleben > Satzungen der Gem. Klink > Friedhofsgebührensatzung - für den Friedhof in Sembzin und die Feierhalle in Klink der Gemeinde Klink
für den Friedhof in Klink
vom 24.06.2020
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Klink. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
Reihengrabstätten
-für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 280,00 EUR
-für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 200,00 EUR
Wahlgrabstätten
-für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 380,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 15,20 EUR
-für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 330,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 16,50 EUR
Rasenwahlgrabstätten
Rasengrabstätten für Särge und Urnen für 25 Jahre 1500,00 EUR
max. Belegung 1Sarg und 1 Urne oder nur 2 Urnen
Wiedererwerb einer Rasengrabstätte 60,00 EUR
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und
Jahr berechnet und beträgt 25,00 EUR
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
A allgemeine Pflege der Grünflächen
B Versicherungsbeiträge
C Wasser-und Müllkosten
D Instandhaltung, Unterhaltung und Neuanschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Kleinwerkzeugen
E Personal-und Verwaltungskosten
nach genehmigten Antrag durch die Kirchengemeinde zuzüglich der FUG
pro Grabbreite/Jahr 30,00 EUR
Pfandbetrag bei Umgestaltung in ein Rasengrab zur Beräumung 250,00 EUR
des Grabsteines nach Ablauf der Ruhefrist durch den Friedhofsträger
(dieser Betrag wird zurückgezahlt, wenn die NB den Grabstein nach Ruheende selbst beräumen)
Bei genehmigtem Antrag werden diese Gebühren in einer Summe
bis zum Ablauf der Ruhefrist erhoben.
Bestattungsgebühr /Bestattung 50,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 30,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
Gebühren zur Umbettung einer Urne 85,00 EUR